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Grundsätzlich ist es laut Artikel 105, Absatz 2a GG Städten und Gemeinden möglich, kommunale Aufwandssteuern zu erheben. Angesichts leerer Haushaltskassen hat sich der Rat der Stadt Köln daher dafür ausgesprochen, eine 5%ige Kulturförderabgabe auf Hotelübernachtungen zu erheben. Auch in niedersächsischen Städten wie Osnabrück und Lüneburg werden Überlegungen in diese Richtung angestellt.
Da fast die Hälfte der öffentlichen Kulturfinanzierung von den Kommunen geleistet wird, wirken sich fehlende Steuereinnahmen direkt auf die Kulturförderung aus. Die kommunale Kulturförderabgabe soll hier zur Kompensation dienen. Im Rahmen des so genannten "Wachstumsbeschleunigungsgesetzes" der schwarz-gelben Bundesregierung wurde u.a. die Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Hotelübernachtungen von 19 % auf 7 % verabschiedet. Ein großer Teil der damit verbundenen Einnahmeausfälle muss von den Kommunen getragen werden, weshalb Befürworter argumentieren, dass das dadurch entstehende Finanzloch durch die kommunale Aufwandssteuer zumindest teilweise wieder gestopft werden könne. Dies solle speziell im Bereich der Kulturförderung geschehen, schließlich käme eine Kulturförderabgabe dem Tourismus und somit auch wieder den Hotels zu Gute. Außerdem hätten Gäste keine Preissteigerungen zu befürchten, sofern die Steuersenkung an die Hotelgäste weitergegeben würde.
Das Bekanntwerden einer Millionenspende aus der Hotelbranche und nicht zuletzt die oben geschilderte Hotelpreisentwicklung hatten insbesondere der FDP den Vorwurf der Klientelpolitik eingebracht. Einige FDP-Politiker waren laut Financial Times Deutschland vom 01.02.2010 daher bereits auf Distanz zum Steuergeschenk für das Hotelgewerbe gegangen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Auf welche Weise plant die Landesregierung die Kommunen angesichts zu erwartender Einbrüche bei den Steuereinnahmen bspw. bei der Einführung einer kommunalen Kulturförderabgabe zu unterstützen?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer kommunalen Aufwandssteuer auf Hotelübernachtungen durch niedersächsische Städte anhand des Artikel 105, Absatz 2a GG und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), auch in Bezug auf die bereits seit 2005 erhobene Kulturförderabgabe für Übernachtungen nach dem Weimarer Ortsrecht?
3. Angesichts bereits diskutierter Kürzungsmaßnahmen im Kulturbereich in Osnabrück und Lüneburg, welche auch in anderen Kommunen zu erwarten sind: Auf welchem Wege plant die Landesregierung, Kürzungen im Kulturbereich in den niedersächsischen Städten und Gemeinden zu verhindern?