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Die A 22 - Küstenautobahn - ist im Bedarfsplan dem „Weiteren Bedarf mit Planungsrecht und besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag“ zugeordnet. Mit dieser Einstufung ist die Notwendigkeit der Küstenautobahn gesetzlich begründet und zugleich das Recht zur Planung gegeben worden.
Der A 22 kommt in ihrer Funktion als überregionale Fernstraße, zur Strukturentwicklung des nordwestdeutschen Raumes mit den Seehäfen und zur notwendigen Entlastung des vorhandenen Straßennetzes besondere Bedeutung zu.
Niedersachsen und die anderen norddeutschen Länder setzen sich gegenüber dem Bund gemeinsam für den bedarfsgerechten Ausbau der Verkehrsinfrastruktur und für die dafür erforderliche Finanzierung ein. In der gemeinsamen Projektliste der Maßnahmen, die als besonders prioritär anzusehen sind, ist auch die A 22 -Küstenautobahn - enthalten.
Die Straßenplanung erfolgt in gesetzlich geregelten Schritten ausgehend von der Linienplanung über das Raumordnungsverfahren (ROV), die Linienbestimmung (LBV), die Entwurfsplanung sowie die Planfeststellung bis hin zum Bau.
Im ROV werden die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit zur Linienplanung beteiligt. Im Verfahren werden alle fachlichen und überfachlichen Aspekte abgewogen und objektiv gewichtet. Die auf dieser Grundlage vom Land Niedersachsen getroffene Entscheidung zur Linienführung der Autobahn und die erforderlichen Maßgaben werden von den Regierungsvertretungen in der landesplanerischen Feststellung ausführlich und nachhaltig begründet.
Für die A 22 -Küstenautobahn - ist das Raumordnungsverfahren im Oktober 2007 eingeleitet worden. Der Erörterungstermin im ROV wurde am 26. und 27. August 2008 in Nordenham durchgeführt. Das ROV soll bis Ende 2008 abgeschlossen werden.
An das ROV schließt sich im Jahr 2009 das LBV und die technische Entwurfsbearbeitung zur Aufstellung der Vorentwürfe (Genehmigungsentwürfe) an. Darauf aufbauend sind dann die Unterlagen für die Planfeststellungsverfahren zu erarbeiten.
Wegen der besonderen Bedeutung der Küstenautobahn verfolgt das Land das Ziel, frühzeitig den Ablauf der Entwurfsaufstellung zu konzipieren und die Erarbeitung der Entwurfsunterlagen für die Planfeststellung vorzubereiten. Hierzu sind umfangreiche Vorarbeiten für die weitere Entwurfsbearbeitung, wie z. B. Erhebung und Zusammenstellung von Grundlagendaten mithilfe von Befliegungen zur Erstellung von Grundplänen, notwendig. Die genannten Vermessungsleistungen sind mit Kosten in Höhe von ca. 500 000 Euro veranschlagt.
Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten ist ab einem maßgebenden Schwellenwert von 206 000 Euro die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden. Zur Auswahl eines für die jeweilige Leistung geeigneten Ingenieurbüros schreibt die VOF vor, dass vor dem Abschluss eines Vertrages ein Auswahlverfahren zur Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers bzw. Angebotes erfolgt. Dieses Verhandlungsverfahren ist EU-weit durchzuführen und für alle Bewerber transparent und nachvollziehbar zu gestalten; es dauert in der Regel mehrere Monate und ist gerichtlich nachprüfbar. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens darf mit dem am besten geeigneten Dienstleister ein Vertrag abgeschlossen werden.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hat daher am 28. Mai 2008 das Verhandlungsverfahren zur Vergabe von Vermessungsleistungen, die mithilfe einer Befliegung erbracht werden sollen, dem Amtsblatt der EU zur Veröffentlichung bekannt gegeben. In der Bekanntmachung ist der geschätzte Umfang der zu erbringenden Leistungen mit groben Angaben für den Raum und die Länge der zu befliegenden Strecke unter Bezugnahme auf die landesplanerische Feststellung im Herbst 2008 angegeben.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Die Kosten für die Durchführung des VOFVerfahrens belaufen sich auf rund 15 000 Euro. Die Vermessungsleistungen selbst sind mit Kosten in Höhe von ca. 500 000 Euro veranschlagt.
Zu 2: Es ist vorgesehen, dass ein Vertragsabschluss nach Abschluss des ROV erfolgt. Änderungen der bisher bevorzugten Linienführung, die sich aus der Landesplanerischen Feststellung für die A 22 ergeben, werden berücksichtigt. Zusätzliche Kosten fallen dadurch nicht an.
Zu 3: Fehlinvestitionen entstehen nicht, da die Leistungen erst nach Abschluss des ROV erbracht werden. Die Untersuchungen sind zur Aufstellung der Entwurfsunterlagen und später für die Planfeststellungsverfahren erforderlich.